Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Gemeindefinanzierungsgesetz 2026
GFG 2026§ 14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Stand: 26.08.2026
Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag nach § 28 Absatz 1 Satz 2 multipliziert wird.